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Beurkundungen; Beglaubigungen; Bescheinigungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Allgemeine Hinweise

Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Handzeichen, Namensunterschriften sowie von Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, wenn es um Eheverträge, Erklärungen in Kindschaftssachen, Testamente, Erbscheinsanträge oder auch Grundstückskaufverträge geht, die in Deutschland benötigt werden. Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner.

Beurkundungen

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Die Botschaft Valletta kann lediglich Anträge auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) sowie Vaterschaftsanerkennungserklärungen und Zustimmungserklärungen zu einer Vaterschaftsanerkennungserklärung beurkunden.

Beglaubigungen

Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt durch Anerkennung oder Vollziehung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. Eine Namensunterschrift kann nur bei Vollziehung vor dem Konsularbeamten beglaubigt werden. In beiden Fällen ist die persönliche Vorsprache derjenigen Person erforderlich, deren Unterschrift, Namensunterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung einer Fotokopie (Ablichtung) mit dem Original (der Urschrift) ist zu beachten, dass zwingend auch das Original vorgelegt werden muss.

Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten

Deutsche Rentenversicherungsträger verlangen für Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland in der Regel jährlich die Vorlage einer Lebensbescheinigung. Einen Vordruck der Bescheinigung versenden die Rentenversicherungsträger üblicher Weise gemeinsam mit der Rentenanpassungsmitteilung.

Die Bescheinigung kann von jeder siegelführende maltesischen Stelle wie z.B. Kommunalverwaltungen, Notaren oder Rentenversicherungsanstalten vorgenommen werden, daneben aber auch von der Botschaft.

Zur Ausstellung der Bescheinigung ist stets die persönliche Vorsprache des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin unter Vorlage seines/ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich.

Lebensbescheinigungen für eine deutsche gesetzliche Rente, für eine Entschädigungszahlung sowie für eine gesetzliche Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder EWR sind gebührenfrei. Lebensbescheinigungen für eine betriebliche oder private Rente bzw. Zusatzrente sind gebührenpflichtig.

Keine Identitätsprüfung durch die Botschaft bei Kontoeröffnung u.ä.

Auf Grund von Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafstaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Botschaft nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben, Kreditkartenanträgen, Kontovollmachten und in vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen deutschen Banken/Kreditinstituten und dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen existiert nicht. Auch eine Beglaubigung von Unterschriften durch die Botschaft ist in diesen Fällen nicht möglich. - Bitte wenden Sie sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugesandt hat.

Im Ausland gibt es für die Identitätsprüfung grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wenn vorhanden: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank; einige Banken bieten zudem die Möglichkeit der Videoidentifizierung an.
  • In Mitgliedstaaten der EU können Rechtsanwälte, Notare und andere Banken die Identifizierung vornehmen.

Eine Sonderregelung besteht in Verfahren der Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumantrags zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche sowie in Verfahren des Abschlusses von Studentendarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In diesen Fällen darf die Botschaft Beglaubigungen vornehmen. Die Beglaubigungsvermerke der Botschaft dürfen allerdings auch in diesen Ausnahmefällen nicht auf dem Bankformular erfolgen. Ob die Bank die botschaftseigenen Beglaubigungsvermerke oder Bescheinigungen als ausreichend akzeptiert, kann von der Botschaft nicht beurteilt werden.

Gebühren

Die Gebühren für die Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit der Botschaft bestimmen sich nach dem Gesetz über die Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG), ergänzt durch die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) und durch die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV).

Beglaubigung einer Fotokopie
27,83 EUR *)
Beglaubigung einer Unterschrift in einer namensrechtlichen Angelegenheit
79,57 EUR *)
Beglaubigung einer Unterschrift in einer sonstigen Angelegenheit
56,43 EUR *)
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses (Bescheinigung der Angaben zur Person auf dem Antrag)
34,07 EUR
Lebensbescheinigung
34,07 EUR *)
Sonstige Tätigkeiten
auf Anfrage

*) Bei Kreditkartenzahlung. Bei Barzahlung wird auf vollen EURO gerundet.

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