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Bundestagswahl am 26. September 2021

Hand des Mannes auf dem Stimmzettel in die Wahlurne

Stimmzettel in die Wahlurne, © Colourbox.de

12.02.2021 - Artikel

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können grundsätzlich an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnehmen.

Voraussetzung ist, dass sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche, die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

Zur Teilnahme an Bundestagswahlen müssen daher alle im Ausland lebenden wahlberechtigten Deutschen vor jeder Wahl zunächst bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 5. September 2021 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Das Antragsformular, ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen und Details zur Wahlberechtigung finden Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters.

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Nach der Registrierung kann die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen an die zuständige Gemeinde, die in den Briefwahlunterlagen angegeben ist, übersandt werden. Es gibt keine Wahllokale in den deutschen Auslandsvertretungen.

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