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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.12.2017 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden, deren Adresse und Webseite über das Auswärtige Amt abrufbar ist.

Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Links:

FAQ
BMI
Bundesverwaltungsamt


Erwerb durch Abstammung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil. Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Erwerb durch eheliche Geburt
  • Erwerb durch nichteheliche Geburt
  • Erwerb durch Geburt im Bundesgebiet (unter bestimmten Voraussetzungen seit 01.01.2000)
  • Erwerb durch Adoption
  • Erwerb durch Legitimation
  • Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen (bis 31.03.1953)
  • Sonstige Erwerbsgründe

Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft Valletta.


Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Beibehaltung

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat.

Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer somit durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, hat beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Einbürgerung in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt.

Altfälle sind von dieser Regelung jedoch nicht betroffen. Sollte der Antragserwerb also vor dem 28.08.2007 erfolgt sein, ohne dass eine gültige Beibehaltungsgenehmigung vorlag, hat der automatische Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG weiterhin Bestand. Unter Umständen kann jedoch ein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt werden.


Einbürgerung

Bei der Einbürgerung, die entweder gemäß Rechtsanspruch oder im Ermessenswege vollzogen werden kann, erfolgt eine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Gewöhnlich werden nur Personen eingebürgert, die schon längere Zeit in Deutschland wohnen. Das Bundesverwaltungsamt führt noch immer zahlreiche Anspruchseinbürgerungen im Rahmen staatsangehörigkeitsrechtlicher Wiedergutmachung aufgrund von Ausbürgerungen während der nationalsozialistischen Zeit durch.

Ermessenseinbürgerungen von Personen, die im Ausland wohnen, sind sehr selten und setzen ein besonderes staatliches Interesse voraus.

Für Nachkommen von NS-Verfolgten bestehen erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten.



Staatsangehörigkeits-Ausweis

In Fällen, in denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unklar ist, oder wenn Sie von einer deutschen Behörde (z.B. im Rahmen einer Verbeamtung) zur Vorlage aufgefordert werden, kann die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich sein. Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird verbindlich festgestellt, ob die Antragsteller deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise u.ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall und zu den vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an die Botschaft.

Wichtiger Hinweis: Die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

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