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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Erbrecht

Die Erbenermittlung erfolgt grundsätzlich durch den mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar. Personen, die Grund zur Annahme haben, zum Erben berufen zu sein, wenden sich daher direkt an einen Notar ihrer Wahl.

Die Sprachbarriere ist in der Regel kein ausreichendes Argument für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen, da Amtssprache auch dort Deutsch ist und die Beauftragung eines Übersetzungsdienstes/Dolmetschers i.d.R. zumutbar ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Notarial Council Malta
Notaries of Europe
Europäisches Justizportal (European e-Justice Portal)

Ausschlagung einer Erbschaft

Wenn Sie Kenntnis davon erhalten, dass Sie Erbe geworden sind, haben Sie sechs Wochen - und im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland sechs Monate - nach Kenntnisnahme Zeit, um, falls von Ihnen gewünscht, die Erbschaft auszuschlagen. Außerdem können Sie die Erbschaft auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen (ggf. gemeinsame Erklärung mit dem anderen Sorgeberechtigten erforderlich). Die Ausschlagung der Erbschaft muss schriftlich gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht erfolgen. Ihre Unterschrift(en) auf der Ausschlagungserklärung muss/müssen hierbei beglaubigt werden, z.B. durch die Botschaft. Die beglaubigte Ausschlagungserklärung müssen Sie selbst an das zuständige Gericht in Deutschland übersenden. - Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Erbschaftsausschlagung.

Eine Liste von in Malta ansässigen Rechtsanwälten finden Sie hier.

Terminbuchung

Buchen Sie bitte hier einen Termin, wenn Sie eine Bescheinigung oder eine Beglaubigung benötigen. Dies beinhaltet die Beglaubigung von Kopien, Lebensbescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigungen z.B. bei Erbausschlagungen und auf Anträgen zur Ausstellung von Führungszeugnissen.

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