Es besteht die Möglichkeit, die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift eines Erben auf einer von ihm abzugebenden Erbausschlagungserklärung von der Botschaft vornehmen zu lassen. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache des Erben in der Botschaft erforderlich. Die Gebühr für die Beglaubigungstätigkeit der Botschaft beträgt 56,- EUR.
Eine unverbindliche Textvorlage für die Erbausschlagungserklärung können Sie über das Kontaktformular bei der Botschaft anfordern.
Die Erklärung ist an das zuständige Nachlassgericht zu adressieren. Es wird dringend empfohlen, die beglaubigte Erbausschlagungserklärung auf dem Postweg mittels Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Welches Nachlassgericht in Ihrem Fall zuständig ist, entnehmen Sie bitte den nachstehenden allgemeinen Hinweisen.
Rechtliche Erläuterungen:
Wie kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden durch
- Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim deutschen Nachlassgericht, wobei die Unterschrift des Ausschlagenden durch einen Notar oder eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft; Generalkonsulat) beglaubigt sein muss, oder
- Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Zuständig ist in der Regel dasjenige Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen/die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Ist der Erblasser/die Erblasserin deutsche(r) Staatsangehörige(r) und hatte er/sie zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen/die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe/die Erbin bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen etc.). Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben/die Erbin übergeht.
Die Erbausschlagung von Minderjährigen
Die Ausschlagung der Erbschaft eines/einer Minderjährigen muss durch dessen/deren gesetzliche Vertreter erklärt werden. In den Fällen, in denen der/die Minderjährige nur deshalb zum Erben berufen ist, weil zuvor bereits einer seiner/ihrer gesetzlichen Vertreter die Erbschaft ausgeschlagen hat und der/die Minderjährige als nächster gesetzlicher Erbe nachrückt ist, ist eine Zustimmung des zuständigen Familiengerichts zur Erbausschlagungserklärung nicht notwendig. Diese Konstellation kommt in der Praxis am häufigsten vor.
Beispiel: Der Vater eines Minderjährigen schlägt für sich eine Erbschaft eines entfernten Verwandten wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Nachrücken würde der Minderjährige. In diesem Fall kann der Vater des Minderjährigen zusammen mit der Mutter auch für das gemeinsame Kind die Ausschlagung der überschuldeten Erbschaft ohne Genehmigung des Familiengerichts erklären.
Es gibt jedoch andere Konstellationen, in denen die Ausschlagungserklärung für den Minderjährigen der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf, nämlich in den Fällen, in denen einer der gesetzlichen Vertreter zusammen mit dem Kind zum Erben berufen ist (vgl. § 1643 Absatz II Satz 2 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der gesetzliche Vertreter, der Miterbe geworden ist, seinen Teil der Erbschaft ausschlägt oder annimmt. Das Erfordernis der Zustimmung des Familiengerichts dient dem Schutz des Minderjährigen in Fällen denkbarer Interessenkonflikte auf Seiten seines gesetzlichen Vertreters.
Beispiel: Kind und Ehefrau des Erblassers erben beide nebeneinander. Will Letztere für ihr Kind das Erbe ausschlagen, bedarf ihre Ausschlagungserklärung in Bezug auf den Erbteil des Kindes der familiengerichtlichen Genehmigung, egal, ob sie für sich selbst das Erbe ausschlägt oder annimmt.
Die Erbausschlagung durch einen Vormund, Betreuer oder Pfleger
Die Ausschlagung durch einen Vormund, Betreuer oder Pfleger bedarf stets der Genehmigung des Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter, Vormund, Betreuer oder Pfleger vorgelegt werden.
Weitere Informationen
Für weitere rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand in Deutschland.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.