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Rechtsberatung und -verfolgung in Malta

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Alle Angaben dieser Seite beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

A. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Nach dem Beitritt Maltas zur Europäischen Union am 01.05.2004 sind die entsprechenden EU- Verordnungen, wie derzeit VO (EG) 1393/ 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen und die VO (EG) 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Urteile gilt seit dem 10. Januar 2015 die VO (EU) 2015/2012. Sie ersetz die VO (EG) 44/2001, die jedoch weiterhin anwendbar bleibt für Urteile beruhend auf Klagen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung erhoben wurden.

Weitere relevante Verordnungen sind die Verordnung über den europäischen Vollstreckungstitel VO (EG) 805/2004, die Verordnung über die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens VO (EG) 1896/2006, die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen VO (EG) 861/2007 sowie die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, VO (EU) 655/2014.

B. Geltendmachen von Forderungen

Als Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstelle gemäß Art. 2, 3 VO (EG) 1393/2007 ist für Malta und Gozo das „Office of the Attorney General“, The Palace, Triq ir-Repubblika, Valletta, VLT 2000, zuständig (Tel.: +356 21 22 54 01; E-Mail: ag@gov.mt).

I. Außergerichtliches Einziehen einer Forderung

1. Aufenthaltsermittlung

Möglichkeiten, in Malta Aufenthaltsermittlungen durch maltesische Detekteien durchführen zu lassen, sind der Botschaft nicht bekannt.

Gegebenenfalls führt eine Recherche über die maltesische Telefonauskunft – im Internet unter der Adresse „www.go.com.mt/personal“ (à „Directory“) verfügbar – zu Ergebnissen.

2. Handelskammer

Eine Auslandshandelskammer in Malta besteht nicht.

Die maltesische Handelskammer (The Malta Chamber of Commerce, Enterprise and Industry) ist privatrechtlich organisiert und keine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Bei der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen erscheinen Hilfsmöglichkeiten der Handelskammer daher begrenzt.

The Malta Chamber of Commerce
The Exchange Buildings
Republic Street
Valletta, VLT 1117, Malta
F: +356 2123 3873
Ein Kontaktformular befindet sich auf der Website

3. Inkassobüros

In den gelben Seiten (im Internet einsehbar unter www.yellow.com.mt) sind unter dem Stichwort „Debt Collection Services“ verschiedene Inkassobüros aufgeführt. Die Botschaft hat jedoch keine Erfahrung mit diesen Unternehmen.

4. Mahnverfahren

In Malta besteht kein dem Mahnverfahren im deutschen Recht vergleichbares Verfahren. Jedoch existiert ein beschleunigtes Verfahren („special summary procedure“), welches angestrebt werden sollte, wenn das Anerkenntnis des Anspruchs durch den Beklagten zu erwarten ist (s. B II Nr. 3).

II. Rechtsweg (Einklagen von Forderungen) nach maltesischer Rechtslage

1. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für das Verfahren, um Forderungen einzuklagen, sind die Regelungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren (Code of Organization and Civil Procedure, „CodeOrg“). Hinsichtlich Klagen, die auf Schiedsklauseln beruhen, ist der Arbitration Act zu beachten.

Den Wortlaut der Gesetzestexte finden Sie auf der Webseite der maltesischen Staatsanwaltschaft (Office of the State Advocat).

2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit der maltesischen Zivilgerichte ist in Art. 742 CodeOrg geregelt.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich prinzipiell nach dem Streitwert. Danach ist als unteres Gericht (Inferior Court) erstinstanzlich ein Court of Magistrates zuständig für Klagen mit einem Streitwert bis zu 15.000,00 EUR (Art. 47 Abs. 1 CodeOrg). Daneben ist es nach Art. 47 Abs. 2 CodeOrg zuständig für solche Verfahren, die ihm gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind. Ausgenommen von der Zuständigkeit sind laut Art. 47 Abs. 3 CodeOrg unabhängig vom Streitwert Klagen, die Sachenrechte (z. B. Eigentum, Grunddienstbarkeiten) an unbeweglichem Vermögen betreffen. Für Klagen wegen Geldforderungen ist bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € das Small Claims Tribunal nach Art. 3 Abs. 2 Small Claims Tribunal Act zuständig.

Das obere Zivilgericht erster Instanz, der Civil Court, ist unterteilt in die First Hall, die Voluntary Jurisdiction Section (früher: Second Hall) und die Family Section. Die First Hall des Civil Court ist nach Art. 32 Abs. 2 CodeOrg zuständig für alle zivil- und handelsrechtlichen sowie die ihr ausdrücklich zugewiesenen Klagen, soweit die unteren Gerichte (Court of Magistrates/Small Claims Tribunal) nicht zuständig sind.

Eine Besonderheit besteht bei den auf der Insel Gozo zuständigen Gerichten: Gemäß Art. 50 Abs. 2 CodeOrg ist der dortige Court of Magistrates sowohl für die nach Art. 47 CodeOrg dem Court of Magistrates auf der Insel Malta als auch die dem Civil Court - First Hall übertragenen Sachen sachlich zuständig.

Die Voluntary Jurisdiction Section des Civil Court ist nach Art. 32 Abs. 2, 33 CodeOrg in Verbindung mit Art. 5 Civil Courts Order No. S.L. 12.19 (im Folgenden: CCOrder) zuständig für freiwillige Gerichtsbarkeit zivilrechtlicher Art. Die Family Section des Civil Court ist nach Art. 32 Abs. 2 CodeOrg in Verbindung mit Art. 4 CCOrder zuständig für familienrechtliche Streitigkeiten.

Als Rechtsmittelinstanz entscheidet der Court of Appeal über Berufungen gegen Urteile der First Hall des Civil Court, des Civil Court (Family Section) und des Courts of Magistrates in Gozo, sofern dieser als Obergericht („superior jurisdiction“) tätig geworden ist (Art. 41 Abs. 5 CodeOrg), sowie über Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte (Courts of Magistrates in Malta und in Gozo, Small Claims Tribunal), Art. 41 Abs. 6 CodeOrg, Art. 8 Abs. 1 Small Claims Tribunal Act.

Die oberen Gerichte sind nach Art. 5 Abs. 1 CodeOrg örtlich grundsätzlich für ganz Malta zuständig. Allerdings nimmt, wie bereits angeführt, der Court of Magistrates in Gozo die Aufgaben des Court of Magistrates in Malta und der First Hall des Civil Court in Gozo war.

Die örtliche Zuständigkeit der Courts of Magistrates richtet sich gemäß Art. 5 Abs. 2, 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 CodeOrg nach dem Wohnsitz beziehungsweise dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten. Dabei ist der Court of Magistrates in Malta zuständig für die Insel Malta, der Court of Magistrates in Gozo zuständig für die Inseln Gozo und Comino.

Das Small Claims Tribunal hält laut Art. 3 Abs. 4 Small Claims Tribunal Act seine Sitzungen in Malta oder Gozo ab.

3. Verfahrensarten

Regelungen über das Gerichtsverfahren treffen die Art. 98 ff. CodeOrg. Zu unterscheiden sind das normale streitige Verfahren (Art. 125-469A CodeOrg), das vereinfachte Verfahren vor den Superior Courts (special summary procedure, Art. 167 ff. CodeOrg), das Verfahren vor dem Court of Voluntary Jurisdiction des Civil Court (Art. 470-557 CodeOrg), sowie das vereinfachte Verfahren vor dem Small Claims Tribunal (Art. 9 Small Claims Tribunal Act).

Das erstinstanzliche streitige Verfahren vor der Superior Jurisdiction (Civil Court First Hall und Family Section / Court of Magistrates als superior jurisdiction) beginnt mit einem vereidigten Antrag des Klägers (sworn application) nach den Art. 125 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1, 2, 4, Art. 161 Abs. 1 CodeOrg, der den Streitgegenstand (subject of claim), den Sachverhalt (facts), den Anspruch (claim) und den Anspruchsgrund (cause of claim) enthalten soll. Erforderliche Unterlagen sind beizufügen. Mögliche Zeugen sind zu benennen.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Inferior Jurisdiction (Courts of Magistrates) ist ein Antrag des Klägers vorzubringen, der lediglich den Kläger (plaintiff) und den Beklagten (defendant) bei vollem Namen nennt, die Forderung des Klägers (demand of plaintiff) und einen Zeitpunkt, zu dem der Beklagte erscheinen soll, Art. 125 Abs. 2, 171 Abs. 1 CodeOrg.

Das beschleunigte Verfahren vor den Superior Courts (special summary procedure) ermöglicht es den Gerichten ohne Verhandlung über eine Sache zu entscheiden. Es ist gem. Art. 167 Abs. 1 CodeOrg möglich, wenn es sich (a) um eine Geldschuld handelt, die bestimmt genug, beziffert und fällig ist, oder (b) eine Räumungsklage angestrebt wird. Der Kläger muss außerdem in seinem Antrag darlegen, dass er ein Bestreiten des Anspruchs durch den Beklagten nicht erwartet. Weiterhin muss er eine eidesstattliche Erklärung eines Dritten einreichen, die Tatsachen zum Beweis seiner Klage enthält. Die Klage wird dem Beklagten unverzüglich zugestellt und er wird frühestens 15 Tage, spätestens 30 Tage nach der Zustellung vor Gericht geladen (Art. 169 I CodeOrg). Erscheint der Beklagte nicht, bestreitet er die Forderung nicht oder bringt er keine Tatsachen oder rechtliche Erwägungen vor, die das Gericht überzeugen, dass der Beklagte die Gelegenheit haben muss sich weiter zu verteidigen, entscheidet das Gericht sofort zugunsten des Klägers (Art. 170 Abs. 1 CodeOrg). Gelingt es dem Beklagten sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen, wird ihm Gelegenheit gegeben innerhalb von 20 Tagen eine Klageerwiderung einzureichen (Art. 170 Abs. 2 CodeOrg).

4. Kostentragung, Kostenrisiko

Die Gerichtskosten regeln die Art. 1004-1006 CodeOrg in Verbindung mit Anhang A (Schedule A). Für bestimmte Streitigkeiten, bspw. familienrechtlicher Art, ermäßigt § 1 lit. a) Schedule A (Tariff A) die Gebühren prinzipiell um 50 Prozent. Für die Einleitung eines streitigen Verfahrens vor einem Gericht erster Instanz und den sich dagegen wendenden Schriftsatz der Gegenseite wird nach § 2 Abs. 1 Schedule A grundsätzlich jeweils eine Gebühr von 120,00 EUR erhoben. Die entsprechende Gebühr beträgt beim Court of Appeals gemäß § 2 Abs. 2 Schedule A 200,00 EUR. Zusätzlich erhöhen sich die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 Schedule A je nach Streitwert weiter. Beispielsweise sind bei einem Streitwert bis zu 7000,00 EUR in der ersten Instanz für jede angefangene 100,00 EUR des Gesamtstreitwertes 3,90 EUR zu zahlen, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. 1 Schedule A. Eine zusätzliche Urteilsgebühr oder sonstige weitere Gebühren werden prinzipiell nicht erhoben, es sei denn, dass das Gericht Auslagen gegenüber Dritten (beispielsweise Gutachtern) hat. Auslagen für Zeugenvernehmungen sind jedoch bereits in der Gebühr mit inbegriffen.

Die Anwaltskosten regelt Tariff E des Schedule A zum CodeOrg. Nach Art. 82 CodeOrg darf ein Anwalt prinzipiell Gebühren nur in der gesetzlich festgeschriebenen Höhe erheben. Diese darf er gemäß dem Verhaltenskodex der Rechtsanwälte ab dem Zeitpunkt der Beauftragung erheben und zwar in der Höhe, in der sie voraussichtlich anfallen werden (Part 2, Chapter IV, Rule 1 Code of Ethics and Conduct for Advocates by the Commission for the Administration of Justice). Für eine Beauftragung im vorgenannten Sinne muss allerdings keine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Es ist ausreichend, wenn der Anwalt eine komplizierte Rechtsfrage am Telefon beantworten oder ein Telefonat für den Mandanten führen soll. Grundsätzlich sollte jedenfalls bei anwaltlicher Tätigkeit am Wochenende mit der Gebührenerhebung gerechnet werden. Nach Abschluss des Verfahrens hat er eine entsprechend aufgeschlüsselte Abrechnung auszuhändigen, Part 2, Chapter IV, Rule 7, 8 Code of Ethics and Conduct for Advocates. Ein Erfolgshonor ist gemäß Art. 83 CodeOrg unzulässig.

Jedes endgültige Urteil hat nach Art. 223 Abs. 1 CodeOrg die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Gemäß Art. 223 Abs. 3 CodeOrg kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen (beidseitiges teilweises Unterliegen, schwierige Rechtsfragen, Billigkeit) die Kosten zwischen den Parteien quoteln. Nach Art. 223 Abs. 5 CodeOrg ist in einem endgültigen Urteil auch über Gutachterkosten zu entscheiden.

Die Kosten werden nach Art. 64 Abs. 1 CodeOrg durch einen Rechtspfleger (registrar) festgesetzt. Dieser Kostenfeststellungsbeschluss zugunsten des Anwalts stellt laut Art. 253 lit. c) CodeOrg einen Vollstreckungstitel dar.

Wird Berufung (appeal) eingelegt, ist für die Kosten gemäß Art. 209 Abs. 1, 249 Abs. 1 CodeOrg Sicherheit zu leisten.

Bei Verfahren vor dem Small Claims Tribunal ist nach Art. 10 Abs. 1 Small Claims Tribunal Act die unterliegende Partei zu verurteilen, der obsiegenden die Kosten zu erstatten.

5. Anwaltszwang

Grundsätzlich besteht vor Gericht gemäß Art. 204 Abs.1 lit. a CodeOrg kein Anwaltszwang. In Sonderfällen kann ein solcher jedoch gesetzlich angeordnet sein. Zudem kann das Gericht nach Art. 205 Abs. 2 CodeOrg bestimmen, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei einen Anwalt bestellen muss, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren Fall angemessen vorzubringen.

6. Prozesskostenhilfe

Die Art. 911 ff. CodeOrg treffen grundlegende Regelungen zur Prozesskostenhilfe. Ein entsprechender Antrag sollte beim Civil Court, First Hall gestellt werden, ist aber auch mündlich beim Advocate for Legal Aid möglich. Der Antragsteller hat gemäß Art. 912 CodeOrg zu beeiden, dass er (a) berechtigte Gründe für die Rechtsverfolgung habe sowie (b) kein Vermögen in Höhe von 6.988,12 € oder mehr besitze (wobei Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie der Hauptwohnsitz ausgenommen sind) und sein Jahreseinkommen den nationalen Mindestlohn eines Achtzehnjährigen nicht übersteige. Ausgenommen von der Prozesskostenhilfe sind die Korrektur oder Streichung von Eintragungen in öffentlichen Registern sowie die Registrierung von Geburts-, Heirats- und Todesfällen, Art. 913 Abs. 1 CodeOrg.

Der Advocate for Legal Aid prüft summarisch, ob die Rechtsverfolgung berechtigt erscheint, und berichtet darüber dem Civil Court, First Hall. Diese Prüfung entfällt, wenn der Beklagte Antragsteller ist, Art. 914 Abs. 1 CodeOrg.

Bei positivem Ausgang benennt der Civil Court, First Hall den dem Antragsteller beizuordnenden Anwalt. Dieser wird nach einem bestimmten Rotationsverfahren nach Art. 91 ff. CodeOrg aus der Anwaltschaft ausgewählt. Der Antragsteller kann den beigeordneten Anwalt nur aus einem berechtigten Grund gemäß Art. 918 Abs. 1 CodeOrg ablehnen.

Wird Prozesskostenhilfe gewährt, hat dies für den Antragsteller zur Folge, dass er weder Gebühren zu zahlen noch Sicherheiten zu stellen hat. Nur bei einer Widerklage ist eine Sicherheitsleistung zu bringen, Art. 920 Abs. 1 CodeOrg.

III. Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des europäischen Verfahres für geringfügige Forderungen („europäisches Bagatellverfahren“)

Bei Forderungen mit einem Wert unter 2.000 € (Zinsen, Kosten und Auslagen bleiben außer Betracht, vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuGFVO) kann auch das auf der VO (EG) Nr. 861/2007 („EuGFVO“) beruhende Verfahren über geringfügige Forderungen genutzt werden, welches grundsätzlich auf alle Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden ist (Ausnahmen vgl. Art. 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 EuGFVO). Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt nach Art. 3 EuGFVO dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

Zur Einleitung des Verfahrens muss zunächst das im Anhang I der EuGFVO zu findende Klageformblatt A ausgefüllt werden und an das zuständige Gericht geschickt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO in Verbindung mit Art. 80 VO Brüssel Ia (VO (EG) Nr. 41/2001, s.u. C. I. 2.). Zur Beschleunigung des Verfahrens sind dem Klageantrag eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung oder, nach Möglichkeit, gar die Beweismittel an sich beizufügen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGFVO). Im Bagatellverfahren der EuGFVO sind Freibeweismittel zulässig, d.h. es können beispielsweise Zeugen- oder Parteivernehmungen ohne persönliches Erscheinen in Schriftform eingereicht werden (Art. 9 Abs. 1 EuGFVO). Anwaltszwang besteht nicht (Art. 10 EuGFVO). Die Schriftsätze und Beweismittel sind dem Gericht auf Maltesisch vorzulegen (Art. 6 Abs. 1 EuGFVO).

Nach Eingang der Klage prüft das Gericht zunächst die Vollständigkeit des Klageformblatts nebst eventueller Anlagen und fordert den Kläger gegebenenfalls zur Ergänzung auf. Offensichtlich unbegründete Begehren können ohne Hinweis direkt abgewiesen werden (Art. 4 Abs. 4 EuGFVO). Hierfür verwendet das Gericht das Formblatt B des Anhanges II der Verordnung.

Grundsätzlich wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Beantragt jedoch eine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kann das Gericht diesen Antrag ablehnen, wenn es auch ohne mündliche Verhandlung die Grundsätze des fairen Verfahrens als gewährleistet ansieht (Art. 5 Abs. 1 EuGFVO). Das Gericht hat diese Ablehnung schriftlich zu begründen. Rechtsmittel kann gegen die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nicht eingelegt werden. Ansonsten kann auch im Rahmen des Bagatellverfahrens eine mündliche Verhandlung angesetzt werden.

Ein im Verfahren nach der EuGFVO ergangenes Urteil ist, im Mitgliedstaat in dem es ergangen ist, sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (Art. 15 Abs. 1 EuGFVO). In anderen Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), kann das Urteil ohne Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt werden (Art. 20 Abs. 1 EuGFVO). Hierfür gilt allerdings ausschließlich das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Mitgliedstaates (Art. 21 Abs. 1 EuGFVO).

IV. Geltendmachung von Ansprüchen unter Verwendung des europäischen Mahnverfahrens

Das europäische Mahnverfahren nach VO (EG) Nr. 1896/2006 („EuMVVO“), bietet eine weitere Möglichkeit auf einfachem und schnellem Wege einen EU-weit vollstreckbaren Titel für nicht bestrittene Geldforderungen zu erlangen (im Folgenden Europäischer Zahlungsbefehl). Wie das europäische Bagatellverfahren, sind auch das europäische Mahnverfahren und die daraufhin erlassenen Europäischen Zahlungsbefehle auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt. Die Definition des grenzüberschreitenden Sachverhaltes deckt sich der in der EuGFVO verwendeten (s.o. B. III.). Wie auch das Urteil im europäischen Bagatellverfahren, ist der für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ohne besondere Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung vollstreckbar (Art. 18 Abs. 1 EuMVVO).

Das Europäische Mahnverfahren findet Anwendung für die Beitreibung bezifferter zivil- und handelsrechtlicher Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 EuMVVO). Einschränkungen des Anwendungsbereiches finden sich in Art. 2 Abs. 1 S. 2 und in Art. 2 Abs. 2 EuMVVO. Beantragt werden kann der Europäische Zahlungsbefehl gemäß Art. 7 Abs. 1 EuMVVO unter Verwendung des Formblatts A, welches sich im Anhang I der Verordnung findet. Die Zuständigkeit des Antragsgerichts bestimmt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 EuMVVO nach den Vorschriften der EuGVVO i.V.m. Art. 80 VO Brüssel Ia (VO (EG) Nr. 41/2001, s.u. C. I. 2.). Betrifft die Forderung einen Vertrag, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so gilt gemäß Art. 6 Abs. 2 EuMVVO eine Sonderregelung.

Das Gericht prüft nach Eingang des Formulars, ob die Voraussetzungen des Antragsvorliegen und ob die Forderung begründet erscheint (Art. 8 EuMVVO). Ist dies der Fall, so erlässt das Gericht in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Antragsgegner zu, Art. 12 ff. EuMVVO.

Legt der Antragsgegner hiergegen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl vom zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt (Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 EuMVVO). Für die Einhaltung der Einspruchsfrist kommt es auf die rechtzeitige Versendung und nicht auf den Eingang der Einspruchsschrift bei Gericht an.

Legt der Antragsgegner jedoch gegen den Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch ein, so geht das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuMVVO automatisch nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaats, in dem der Zahlungsbefehl beantragt wurde, in einen streitigen Zivilprozess über. Der Antragssteller hat jedoch auch die Möglichkeit vorab zu beantragen, dass im Falle eines wirksamen Einspruchs das Verfahren beendet wird.

V. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen trat gemäß ihrem Art. 54 am 17. Juli 2014 in Kraft und gilt seit dem 18. Januar 2017.

Mit diesem Verfahren kann ein Gläubiger einen Beschluss erwirken, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder, die vom Schuldner auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 655/2014). Es ist anzuwenden auf Geldforderungen, möglicherweise inklusive der damit zusammenhängenden Zinsen und Kosten, in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen, ohne dass es dabei auf die Art des Gerichts ankommt (Art. 2 Abs. 1 S. 1, 3, 15 VO (EU) 655/2014). Ausnahmen des Anwendungsbereichs enthalten Art. 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VO (EU) 655/2014.

Der Beschluss kann beim zuständigen Gericht (vgl. zur Zuständigkeit Art. 6 VO (EU) 655/2014) vor dem Einleiten eines Verfahrens, während eines laufenden Verfahrens oder nach einer Entscheidung des Gerichts zugunsten des Gläubigers durch diesen beantragt werden (Art. 5 VO (EU) 655/2014). Wird der Antrag bereits vor der Einleitung eines Verfahrens gestellt, muss der Antragssteller dies jedoch nachholen und dem Gericht bis spätestens 30 Tage nach Antragsstellung oder 14 Tage nach dem Erlass des Beschlusses anzeigen (Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 655/2014). Gem. Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 655/2014 gilt das Verfahren schon als eingeleitet bei der Zustellung der Klageschrift an das zuständige Gericht.

Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorlegt, die zu der Überzeugung des Gerichts führen, dass eine solche Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist, weil ansonsten die spätere Vollstreckung unmöglich oder sehr erschwert wird. Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung über die Forderung erwirkt, muss er auch ausreichende Beweismittel vorlegen, die zu der Annahme führen, dass das Gericht zu seinen Gunsten entscheiden wird (Art. 7 VO (EU) 655/2014). Außerdem fordert es in diesen Fällen eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger (Art. 12 VO (EU) 655/2014). Die genauen Anforderungen an den Antrag können Art. 8 VO (EU) 655/2014 entnommen werden.

Hat der Gläubiger keine genauen Informationen über die Bankkonten des Schuldners, kann er mit dem Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung auch zeitgleich einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen einreichen, sofern er eine vollstreckbare (vgl. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 655/2014) oder noch nicht vollstreckbare (vgl. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 655/2014) gerichtliche Entscheidung, gerichtlichen Vergleich oder öffentliche Urkunde erwirkt hat.

Grundsätzlich verläuft das Verfahren schriftlich. Hält ein Gericht es für sachdienlich, kann es jedoch auch andere Beweismittel, die ihm nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, heranziehen (Art. 9 VO (EU) 655/2014). Der Schuldner erhält erst Kenntnis dieses Verfahrens mit der Zustellung des Beschluss an ihn (Art. 11, 28 VO (EU) 655/2014).

Das Gericht erlässt seine Entscheidung über den Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch in den von Art. 18 VO (EU) 655/2014 vorgesehenen Fristen. Der Beschluss wird in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 22 VO (EU) 655/2014). Eine direkte Auszahlung an den Gläubiger der gepfändeten Summe ist unter den Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 655/2014 möglich.

Gegen die Ablehnung des Beschlusses über die vorläufige Kontenpfändung kann der Gläubiger Rechtsmittel gem. Art. 21 VO (EU) 655/2014 einlegen. Der Schuldner kann gegen den Beschluss, sowie gegen seine Vollstreckung ebenfalls Rechtsmittel einlegen (Art. 33, 34 VO (EU) 655/2014). Gläubiger und Schuldner können darüber hinaus auch eine Abänderung oder einen Widerruf des Beschlusses beantragen, wenn sich Umstände geändert haben, die Anlass für den Erlass des Beschlusses waren, vgl. Art. 35 VO (EU) 655/2014 möglich.

C. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen

Seit dem Beitritt Maltas zur EU im Mai 2004 richten sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen nach europäischen Verordnungen. Für Urteile, welche auf Klagen beruhen, die nach dem 01.05.2004 und vor dem 10.01.2015 erhoben wurden, gelten weiterhin die Vorschriften der VO (EG) 44/2001 („EuGVVO“). Für Urteile, die aufgrund von Klagen, die seit dem 10.01.2015 erhoben wurden, ergangen sind, gelten die Regelungen der VO (EU) 1215/2012 („ VO Brüssel Ia“), vgl. Art. 66 VO Brüssel Ia. Anders als im deutschen Recht gilt die Klage bereits dann als erhoben, sobald die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist.

I. Urteilsvollstreckung im Rahmen der EuGVVO

Unter „Entscheidung“ im Sinne der EuGVVO ist jede von einem Gericht erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (Art. 32 EuGVVO).

1. Anerkennung

Die Anerkennung erfolgt gemäß Art. 33 Abs. 1 EuGVVO von Rechts wegen, d.h. die Entscheidung gilt ohne besonderes Verfahren automatisch als anerkannt. Die Entscheidung muss lediglich wirksam sein. Auf die Rechtskraft kommt es nicht an.

Die Anerkennung kann zwar in wenigen Ausnahmefällen versagt werden (vgl. Art. 34, 35 EuGVVO), darf jedoch in der Sache nicht mehr von einem maltesischen Gericht überprüft werden (Art. 36 EuGVVO). Unter den wenigen Versagensgründen stellt wohl der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (odre public, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) den praktisch wichtigsten dar.

2. Vollstreckbarkeitserklärung

Um das Urteil eines deutschen Gerichts in Malta vollstrecken zu lassen, bedarf es nach den Regelungen der EuGVVO einer Vollstreckbarkeitserklärung durch ein maltesisches Gericht, welche vom Vollstreckungsgläubiger beantragt werden muss (Art. 38 EuGVVO). Zuständig für die Erteilung ist gemäß Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der EuGVVO für Malta der Civil Court – First Hall bzw. für Gozo und Comino der Court of Magistrates (Gozo) – superior jurisdiction. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. nach dem Ort der Zwangsvollstreckung (Art. 39 Abs. 2 EuGVVO).

Vorgelegt werden muss neben einer Ausfertigung der Gerichtsentscheidung (Art. 53 Abs. 1 EuGVVO), das von einem deutschen Gericht ausgefüllte Formblatt im Anhang V der EuGVVO (Art. 54 EuGVVO) sowie ggfs. Eine beglaubigte Übersetzung (Art. 55 Abs. 2 EuGVVO), welche aber regelmäßig von den Gerichten verlangt werden wird. Zusätzlich muss der Vollstreckungsgläubiger gemäß Art. 40 Abs. 2 EuGVVO entweder einen Zustellungs-bevollmächtigten benennen (typischerweise den mit der Beitreibung beauftragten Rechtsanwalt) oder ein Wahldomizil in Malta begründen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht unverzüglich die Vollstreckbarkeit des Urteils zu erklären, wobei die Versagensgründe der Art. 34, 35 EuGVVO berücksichtigt werden und eine Prüfung in der Sache ebenfalls zu unterbleiben hat (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO). Die Vollstreckbarkeitserklärung wird dann dem Schuldner zugestellt (Art. 42 Abs. 2 EuGVVO), was diesem die Möglichkeit eröffnet, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 43 Abs. 1 EuGVVO einen Rechtsbehelf beim Court of Appeal einzulegen. Die gleiche Möglichkeit hat der Vollstreckungsgläubiger, wenn sein Antrag abgelehnt wird.

3. Einstweiliger Rechtsschutz

Bereits vor der Vollstreckbarerklärung kann der Vollstreckungsgläubiger in Malta Sicherungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergreifen (Art. 47 Abs. 1 EuGVO). Diese richten sich dann nach maltesischem Vollstreckungsrecht. Der Gläubiger hat ab Erlangung des Urteils sogar die Möglichkeit, einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten gegen dort eventuell belegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu unternehmen und erst dann zu entscheiden, in welchem Staat das Urteil tatsächlich für vollstreckbar erklärt werden soll.

II. Urteilsvollstreckung im Rahmen der VO Brüssel Ia

Der Begriff der „Entscheidung“ entspricht dem der EuGVVO (s. C I).

1. Anerkennung

Die Anerkennung erfolgt gemäß Art. 36 Abs. 1 VO Brüssel Ia ebenfalls von Rechts wegen, d.h. die Entscheidung gilt ohne besonderes Verfahren automatisch als anerkannt (s. C I). Die Anerkennung kann zwar in wenigen Ausnahmefällen versagt werden (vgl. Art. 45 VO Brüssel Ia), darf jedoch in der Sache nicht mehr von einem maltesischen Gericht überprüft werden (Art. 52 VO Brüssel Ia). Eine Prüfung der Versagungsgründe erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag eines Berechtigten (Art. 36 Abs. 2 VO Brüssel Ia).

2. Vollstreckung

Einer Vollstreckbarkeitserklärung, wie nach den Vorschriften der EuGVVO, bedarf es gem. Art. 39 VO Brüssel Ia nicht mehr. Eine in Deutschland vollstreckbare Entscheidung umfasst nun vielmehr auch das Recht, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaates vorgesehen ist (Art. 40 VO Brüssel Ia). Auf die Vollstreckung ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaates anzuwenden. Insbesondere sind auch die Gründe zur Versagung der Aussetzung zur Vollstreckung des nationalen Rechts anwendbar (Art. 41 Abs. 1, 2 VO Brüssel Ia). Eine Versagung der Vollstreckung kann auch vom Schuldner beantragt werden, wenn bereits ein Grund für die Versagung der Anerkennung gem. Art. 45 VO Brüssel Ia vorliegt (Art. 46 VO Brüssel Ia). Gemäß Art. 49 VO Brüssel Ia kann jede Partei Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung einlegen.

Eine Wohnanschrift oder ein Zustellungsbevollmächtigter des Beantragenden im ersuchten Mitgliedsstatt ist nicht mehr erforderlich (Art. 41 Abs. 3 VO Brüssel Ia).

Zuständig für die Zwangsvollstreckung sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 24 Nr. 5 VO Brüssel Ia; vgl. B II Nr. 2). Der zuständigen Vollstreckungsbehörde muss mit dem Antrag auf Vollstreckung eine Ausfertigung der Entscheidung und die nach Art. 53 VO Brüssel Ia ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden (Art. 42 Abs. 1 VO Brüssel Ia). Weitere Verfahrensvorschriften für die Vollstreckung sehen die Art. 42 ff. VO Brüssel Ia vor.

III. Anerkennung bei unbestrittenen Forderungen als europäischer Vollstreckungstitel

Bei deutschen Titeln über unbestrittene Forderungen hat der Inhaber nach Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Möglichkeit, den Titel durch das Ursprungsgericht als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen. Hierdurch wird dieser in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ohne Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vollstreckbar (Art. 5 VO (EG) 805/2004). Unbestrittene Forderungen in diesem Sinne sind beispielsweise gerichtliche Vergleiche, Anerkenntnisurteile oder Forderungen, die zu keinem Zeitpunkt im Prozess vom Schuldner bestritten wurden (Art. 3 VO (EG) 805/2004).

Näheres zum europäischen Vollstreckungstitel:

http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matters/l33190_de.htm

IV. Urteile außerhalb des Geltungsbereiches der EuGVVO

Die Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit deutscher Gerichtsentscheidungen nach den Vorschriften der EuGVVO und der VO Brüssel Ia gelten nicht für Urteile, welche auf Klagen beruhen, die vor dem 01.05.2004 erhoben wurden oder gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VO Brüssel Ia für Urteile u.a. in Verwaltungs-, Zoll- oder Steuersachen und in Bezug auf die VO Brüssel Ia in Staatshaftungssachen. In dem Fall muss eine Vollstreckung außerhalb des Geltungsbereiches der EuGVVO und der VO Brüssel Ia angestrebt werden, bei der ausschließlich maltesisches Recht gilt. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile – ohne Anwendung der EuGVVO und der VO Brüssel Ia- regeln die Art. 825 A - 828 CodeOrg.

Da das maltesische Recht hinsichtlich Vollstreckung nicht zwischen Zivil- und Verwaltungsurteilen anderer Länder unterscheidet und das CodeOrg in Malta auch auf Verwaltungssachen analog Anwendung findet, findet die Vollstreckung von Verwaltungsurteilen nach den gleichen Regelungen statt. Dies gilt jedoch nicht für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, da die Art. 825A ff. CodeOrg nur auf Gerichtsurteile Anwendung finden. Zur Vollstreckung von Verwaltungsakten wird auf Ziffer V verwiesen.

1. Anerkennung von Urteilen

a) Gesetzliche Grundlagen

Soweit nicht vorrangiges EU-Recht anzuwenden ist, gilt Folgendes:

Zur Vollstreckung eines im Ausland ergangenen, rechtskräftigen Urteils (Vollstreckungstitel) muss bei dem zuständigen, maltesischen Gericht gemäß Art. 826 CodeOrg die Anordnung der Vollstreckung beantragt werden. Für Urteile britischer Gerichte gelten Sonderregelungen nach dem British Judgments (Reciprocal Enforcement) Act.

Die entsprechenden Gesetze lassen sich auf der Internetseite der maltesischen Regierung abrufen. Gesetzesänderungen werden in der Regel mit leichter Zeitverzögerung eingearbeitet.

http://www.justiceservices.gov.mt/

b) Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Der Vollstreckungsantrag ist bei dem Gericht zu stellen, das für ein entsprechendes maltesisches Urteil zuständig wäre (s. B II Nr. 2). Bei Verwaltungsurteilen ist der Vollstreckungsantrag an die First Hall des Civil Court zu richten.

c) Formerfordernisse

Der Vollstreckungsantrag bedarf der Schriftform. Er muss den bestimmten Antrag enthalten, die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils anzuordnen (Art. 826 CodeOrg). Dem Antrag sind die erforderlichen Urkunden beizufügen (vgl. Art. 274 CodeOrg). Gerichtssprache ist prinzipiell Maltesisch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht nach dem Judicial Proceedings (Use of English Language) Act Englisch als Gerichtssprache bestimmen.

d) Anwaltszwang, Notarszwang

Ebenso wenig wie beim Klageverfahren (s. B II Nr. 5) besteht bei der Anerkennung ausländischer Urteile kein Anwaltszwang.

e) Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird wie im Klageverfahren gewährt (s. B II Nr.6).

f) Sonstige Ansprechpartner

Eine deutsche Außenhandelskammer ist in Malta nicht niedergelassen (s. B I Nr. 3).

2. Vollstreckung von Urteilen

a) Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für das Vollstreckungsverfahren finden sich in Art. 252 ff. CodeOrg. Zur Vollstreckung sind ein Vollstreckungsantrag und ein Vollstreckungstitel erforderlich (vgl. Art. 252, 274, 826 CodeOrg). Nach Art. 253 CodeOrg stellen einen solchen Vollstreckungstitel (a) Entscheidungen eines maltesischen Gerichts, (b) vor einem öffentlichen Notar in Malta geschlossene Verträge, (c) gerichtliche Kostenfestsetzungen, (d) Schiedssprüche nach dem Arbitration Act, (e) Wechsel und Schuldscheine nach dem Commercial Code, (f) Mediationsvereinbarungen und (g) Entscheidungen des Consumer Claims Tribunal (Gericht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kaufleuten) dar. Ein deutsches Gerichtsurteil wird gemäß Art. 826 CodeOrg wie eine Entscheidung eines maltesischen Gerichts behandelt und nach stattgegebenem Vollstreckungsantrag vollstreckt.

b) Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Für die Vollstreckung ist nach Art. 264 CodeOrg das Gericht zuständig, dessen Entscheidung vollstreckt werden soll. Andere Titel – so auch ein deutsches Gerichtsurteil - sind durch das sachnächste Gericht (Art. 264 Abs. 2 CodeOrg) vollstreckbar.

c) Formerfordernisse

Gemäß Art. 274 Abs. 1 CodeOrg wird das Vollstreckungsgericht nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers tätig. Sofern der Vollstreckungstitel nicht in einem Urteil des Vollstreckungsgerichts besteht, muss dem Antrag gemäß Art. 274 Abs. 3 CodeOrg eine Abschrift des Titels beigefügt werden. Die zu vollstreckende Forderung ist in dem Antrag zu bezeichnen. Bei einem Urteil, das eine Hypothekeneintragung vorsieht, ist die Eintragung durch den Director of the Public Registry Office nur möglich, wenn ihm eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bestätigung des registrars über dessen Rechtskraft vorliegen (Art. 270 CodeOrg).

d) Vollstreckungsmaßnahmen

Die vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen finden sich in Art. 273 CodeOrg. Möglich sind z.B. seizure of movable or immovable property (Pfändung von beweglichem/unbeweglichem Vermögen, eventuell mit anschließender Zwangsversteigerung – auction), garnishee order (Pfändung beweglicher Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden), eviction or ejection from immovable property (Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens) etc.

e) Anwaltszwang, Notarszwang

In Übereinstimmung mit dem Erkenntnisverfahren (s. B II Nr. 5) besteht auch im Vollstreckungsverfahren kein Anwalts- oder Notarszwang.

f) Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird wie im Klageverfahren gewährt (s. B II Nr. 6).

g) Sonstige Ansprechpartner

Eine deutsche Außenhandelskammer ist in Malta nicht niedergelassen (s. B I Nr. 3).

V. Verwaltungsvollstreckung und Vollstreckung von Bußgeldern und Geldstrafen

Grundsätzlich verstößt die Vollstreckung von Verwaltungsakten – d.h. Vollstreckung ohne Urteil eines Verwaltungsgerichts - im Ausland gegen das Territorialitätsprinzip und ist damit nicht durchsetzbar, solange der andere Staat dem nicht zugestimmt hat. Ausnahmen aufgrund völkerrechtlicher Abkommen sind:

1. Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben

Zur Vermeidung der Steuerflucht und Steuerhinterziehung durch Wegzug aus dem Erhebungsgebiet, sowie zur Sicherung des Steueraufkommens im Erhebungsgebiet haben sich die EU-Mitgliedstaaten und eine Reihe anderer Staaten auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden geeinigt. Danach können Verwaltungsakte oder sonstige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Antrag eines Staates durch eine Verwaltungsbehörde des anderen Staates zugestellt und Steuern und steuerliche Nebenleistungen beigetrieben werden. Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland Steuerschulden hat, seinen Wohnsitz im Ausland, so muss dementsprechend für eine ggf. erforderliche Zwangsvollstreckung die im Wohnsitzland zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden.

a) Gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergibt sich aus aus der EU-Richtlinie RL 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen („EUBeitrRL“, ABI. Nr. L 84 S. 1). Die EUBeitrRL ist durch das EU-Beitreibungsgesetz („EUBeitrG“) vom 07.12.2011 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden (BGBl. I S. 2592). Das bilaterale Doppebesteuerungsabkommen tritt hinter diesen Regelungen zurück. Ein ausführliches, vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenes Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) kann unter der folgenden Adresse abgerufen werden:

https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/intern_amtshilfe/merkblatt_zwischenstaatliche_amtshilfe.html

b) Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder auf die Grundsätze der Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung geeinigt und seine Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) übertragen. Das BZSt übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen.

c) Zulässigkeits- und Formerfordernisse

Das BZSt stellt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein Beitreibungsersuchen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, wenn (1) die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und (2) die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann (§ 10 Abs. 1 EuBeitrG). Darüber hinaus muss die Vollstreckungsbehörde (3) vor Antragsstellung alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (§ 10 Abs. 2 EuBeitrG). Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden (§10 Abs. 3 EuBeitrG).

Das BZSt stellt zur Erstellung von Ersuchen nach der EuBeitrRL auf seiner Homepage unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Internationale_Amtshilfe/Beitreibung_Zustellung/Formulare/Ersuchen/Formulare_Ersuchen.html?nn=50098 ein Programm zum Download bereit. Zur Verwendung dieses Programms hat die Vollstreckungsbehörde ein Passwort anzufordern entweder über die Homepage des BZSt oder per Post:

Bundeszentralamt für Steuern
Steuerabteilung Internationale Zwischenstaatliche Amtshilfe - Beitreibung
An der Küppe 1
53225 Bonn.

Das Passwort wird anschließend in Briefform übermittelt.

Ab dem 01. Januar 2019 muss das Ersuchen über eine – dann unter dem oben genannten Link zu findenden zentrale Webanwendung gestellt werden. Das bisher verwendete Programm ist dann nicht mehr anzuwenden.

2. Vollstreckung von Bußgeldern und Geldstrafen

a) Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen („EuGeldG“, ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) ist am 28.10.2010 in Kraft getreten und durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden. Zur Umsetzung des EuGeldG in das deutsche Recht wurden entsprechende Regelungen in das Internationale Rechtshilfegesetz („IRG“, § 86-87p, 98 IRG) eingefügt. Ziel des EuGeldG ist es, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, die von den (Gerichts- und) Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates auferlegt wurden, innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Der Erlös aus der Vollstreckung verbleibt gemäß Artikel 13 EuGeldG im Vollstreckungsstaat.

b) Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Das Bundesamt für Justiz („BfJ“) ist die zuständige Bewilligungsbehörde für die Bearbeitung aller ein- und ausgehender Ersuchen in Deutschland. Daher sind alle ein- und ausgehenden Ersuchen dem BfJ (Postanschrift: Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn) zuzuleiten.

Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden soll. Auf Antrag des BfJ entscheidet in diesen Fällen das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung. Das BfJ hat die Vollstreckung nur noch nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen (§ 87i IRG).

Auch die Vollstreckung von Geldsanktionen gegen juristische Personen (§ 87i IRG) und zur Opferentschädigung muss auf Antrag des BfJ durch ein Gericht für zulässig erklärt werden (§87i i. V. m. § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 oder 4 IRG). Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid, entscheidet ebenfalls das Amtsgericht (§ 87h IRG).

c) Formerfordernisse

Für ein ausgehendes Ersuchen, also das Ersuchen der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen eines deutschen Gerichtes bzw. einer deutschen Behörde in einem anderen Staates der Europäischen Union, sind folgende Unterlagen durch die zuständige deutsche Behörde beim BfJ einzureichen: die ausgefüllte Bescheinigung gemäß dem Anhang zum EuGeldG in deutscher Sprache sowie die (nicht übersetzte) Entscheidung im Original oder eine beglaubigte Abschrift davon (§ 87a IRG).

Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz - www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen - sind allgemeine Informationen, die einschlägigen Gesetzestexte sowie nützliche Links zu finden. Um den deutschen Behörden das Ausfüllen der im EuGeldG zwingend vorgesehenen Bescheinigung zu erleichtern, wird diese - bereits an die Besonderheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten angepasst - als elektronisches Formular auf der Internetseite zur Verfügung gestellt.

Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen vervollständigt das BfJ bei Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens die Bescheinigung und lässt diese in die jeweilige Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats übersetzen. Das Ersuchen wird sodann an den Vollstreckungsstaat weitergeleitet. Gleichzeitig wird die zuständige deutsche Behörde davon in Kenntnis gesetzt. Die Weiterleitung in das EU-Ausland setzt weiterhin voraus, dass die Stichtagsregelung eingehalten wurde (gemäß § 98 IRG) und es sich um eine Geldsanktion (eigentliche Geldsanktion zzgl. Kosten des Gerichts- bzw. des Verwaltungsverfahrens) handelt.

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